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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma Schlüter Hydraulik GmbH & Co. KG, Carl-Friedrich-Benz-Straße 7, 25770 Hemmingstedt.

Diese Verkaufsbedingungen gilt sowohl gegenüber Unternehmen/Unternehmern, juristischen Personen, sowie gegenüber Privatpersonen.

2. Angebote und Aufträge

Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Aufträge und Nebenabreden sind für uns nur soweit gültig, als sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abänderungen und Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Wird ein Angebot aufgrund von Unterlagen des Bestellers wie Abbildungen und Zeichnungen oder Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur Gegenstand des Vertrages, wenn eine Erwähnung in unserem Angebot stattfindet.

Die von uns erstellten Angebote sind, wenn nicht anders angegeben, 4 Wochen gültig.

3. Preise

3.a.Sofern nichts schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung und eventuelle Beschaffungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.b. Bei einem Vorort-Service wird zusätzlich zu der geleisteten Arbeit eine Kilometerpauschale (pro Fahrzeug) sowie die Fahrzeiten der Monteure in Rechnung gestellt, jeweils zu dem derzeit angesetzen Stundenlohn.

4. Zahlungsbedingungen

4.a. Bei Zahlung auf Rechnung verpflichten Sie sich, den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu begleichen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für Sondererzeugnisse gilt 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Versandbereitschaft, der Rest 10 Tage nach Rechnungsdatum, jeweils netto ohne Abzug.

4.b. Bei Zahlungsverzug des Bestellers behalten wir uns vor, Sicherheit für alle laufenden Geschäfte zu verlangen und von allen oder einzelnen noch bestehenden Lieferverpflichtungen gegenüber dem Käufer zurückzutreten. Verzugszinsen werden in Höhe von mindestens 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber dem Käufer/Unternehmen geltend gemacht.

5. Lieferbedingungen

5.a. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung.

5.b Feste Liefertermine sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich vereinbart wurden. Sie sind grundsätzlich nicht als Fixgeschäft zu sehen.

5.c. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.d. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die zuvor bezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

6. Gewährleistung

6.a. Der Besteller hat die Ware einer vollumfänglichen Eingangskontrolle zu unterziehen. Beschädigungen oder Falschlieferungen sind unverzüglich uns gegenüber schriftlich zu beanstanden. Bei begründeter Beanstandung leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Reparatur, Minderung oder Ersatzlieferung.

6.b. Die Gewährleistung entfällt wenn die Untersuchung im Herstellerwerk zeigt, dass die Produkte unsachgemäß eingesetzt wurden oder ein natürlicher Verschleiß vorliegt.

6.c. Bei erkannten Mängeln darf die Ware nicht genutzt werden, andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum. Bei Waren, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bezogen werden, behalten wir uns das Eigentum vor.

7.b. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit einer nicht uns gehörenden Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt, unentgeltlich zu verwahren.

7.c. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag.

7.d. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.

7.e. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Kunden eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.

7.f. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

7.g. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir machen von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

7.h. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7.i. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

7.j. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

7.k. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.a. Fahrzeuge für die eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen werden kann, müssen vom Kunden selbst versichert werden. Für Kaskoschäden schließen wir jegliche Haftung unsererseits völlig aus.

9. Rücknahme

9.a. Bei Falschbestellungen des Käufers kann nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Verkäufer die Ware in Ausnahmefällen zurückgenommen werden. Hierzu ist die ausdrückliche Genehmigung des Verkäufers notwendig. Für zurückgegebene Waren behalten wir uns vor ggf. eine Wiedereinlagerungsgebühr (WEG) zu berechnen.

10.a. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

10.b. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

10.c. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens oder bei Vorsatz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

11. Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.a.Gerichtsstand ist der Sitz der Firma.

11.b. Auf das Vertragsverhältnis findet das deutsche Recht Anwendung.

11.c. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Geltung der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

11.d. Für Sämtliche Produkte gelten weiterhin die Bestimmungen und Vorschriften des Produzenten.